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Urteil der Woche

+++ Doppelhaushälfte abreißen? - Rechte der Nachbarn +++

Das Verhältnis zwischen Nachbarn kann oft harmonisch sein, doch manchmal entstehen auch Konflikte, die vor Gericht landen. Ein solcher Fall wurde vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) München verhandelt, wo es um die Frage ging, wann ein Gebäude als "Doppelhaus" anzusehen ist und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben.

Der Beschluss des VGH München vom 06. Februar 2024 (AZ: 2 CE 24.32) drehte sich um den Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten in einem Nachbarschaftsstreit. Die Antragsteller hatten sich gegen den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück ihrer Nachbarn gewandt und waren zunächst vor dem Verwaltungsgericht Augsburg gescheitert. Doch der VGH München gab ihnen Recht, teilt das Rechtsportal anwaltauskunft.de mit.

Abriss einer Doppelhaushälfte

Die Antragsteller und die Beigeladenen waren Nachbarn. Auf ihren Grundstücken befanden sich jeweils zwei aneinander gebaute Wohnhäuser, die im Bebauungsplan als Doppelhäuser in offener Bauweise festgesetzt waren.

Als die einen ihr Wohnhaus abreißen und ein freistehendes Einfamilienhaus errichten wollten, schritten die anderen ein. Sie wehrten sie sich mit einem Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten.

Doppelhaus als Schicksalsgemeinschaft

Das Gericht stellte fest, dass die beiden Doppelhäuser eine "Schicksalsgemeinschaft" bilden, und gab dem Antrag statt.

Die Festsetzung des Doppelhauses in offener Bauweise sei nachbarschützend, da sie die Baufreiheit der Grundeigentümer wechselseitig erweitere und beschränke. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus werde die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke erhöht. Die einseitige Aufhebung der Doppelhausfestsetzung führe dazu, dass diese Vorteile nur noch einem der beiden Nachbarn zugutekämen.

Das Gericht verpflichtete die Bauaufsichtsbehörde, den Bau des freistehenden Einfamilienhauses zu untersagen.

Quelle: www.anwaltauskunft.de

 

Datum
Aktualisiert am
20.05.2024
Autor
red/dav
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